Tz. 79

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Abschluss eines reinen Mietvertrages ist m. E. ebenfalls unter den Gesichtspunkten einer kurzfristigen oder einer langfristigen Gebrauchsüberlassung zu beurteilen.

D.h., dass § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht nur die Steuerbefreiung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, die Vermietung für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung von Campingplätzen ausschließen kann (Anhang 5). Vielmehr ist m. E. die Steuerbefreiung auch insoweit auszuschließen, wenn es sich um eine kurzfristige Vermietung und Verpachtung der in § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 1 UStG (Anhang 5) genannten Fälle handelt. Aber die Begründung des FG BW für die Steuerfreiheit auch kurzfristiger Vermietungen zeigt, dass auch gute Argumente für diese Ansicht existieren. Es muss abgewartet werden, wie der BFH die Sache beurteilt. Bis dahin wäre zu empfehlen, der "sicheren" Ansicht zu folgen, die eine kurzfristige Vermietung als umsatzsteuerpflichtig ansieht, wenngleich sich auch hier das Risiko einer § 14c-Steuer ergeben kann, die auf der Leistungsempfängerseite (Mieter) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Abschn. 4.12.1 Abs. 2 Satz 7 UStAE trifft auch die Aussage, dass eine kurzfristige Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks die Voraussetzungen einer Vermietung erfüllen kann.

Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, stellt das Umsatzsteuerrecht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte ab und will nach Möglichkeit eine Vielzahl von Rechts- und Wirtschaftsvorgängen erfassen.

Folglich kann es sich bei den in § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 UStG (Anhang 5) genannten Fällen nicht um lex spezialis handeln.

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