Tz. 76

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

§ 535 BGB definiert den Begriff der Miete wie folgt:

"Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten."

Die Vertragsdauer ist bürgerlich-rechtlich nicht von Bedeutung; es kann deshalb auch die kurzfristige Gebrauchsüberlassung den Tatbestand einer Vermietung erfüllen (s. Abschn. 4.12.1 Abs. 2 Satz 6 und 7 UStAE; s. auch BFH vom 21.10.1999, BFH/NV 2000, 288).

Eine Grundstücksverpachtung liegt vor, wenn dem Pächter das Grundstück nicht nur zum Gebrauch überlassen wird, sondern ihm auch der Fruchtgenuss gewährt wird (s. § 581 BGB und s. Abschn. 4.12.1 Abs. 2 UStAE).

Zu den in § 4 Nr. 12 UStG (Anhang 5) steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen (s. Abschn. 4.12.1 Abs. 5 und 6 UStAE) wie z. B. die

  • Lieferung von Wärme,
  • Versorgung mit kaltem und warmem Wasser,
  • Flur- und Treppenreinigung,
  • Treppenbeleuchtung,
  • die Lieferung von Strom.

Keine Nebenleistungen sind die Lieferung von Heizgas und Heizöl. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das Büromobiliar.

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