Tz. 11

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist.

Kriterien für die Nachhaltigkeit sind z. B.:

  • mehrjährige Tätigkeit,
  • planmäßiges Handeln,
  • auf Wiederholung angelegte Tätigkeit,
  • die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes,
  • Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder derselben dauernder Verhältnisse,
  • langfristige Bildung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis,
  • Intensität des Tätigwerdens,
  • Beteiligung am Markt,
  • Auftreten wie ein Händler,
  • Unterhaltung eines Geschäftslokales,
  • Auftreten nach außen, z. B. gegenüber Behörden (s. Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE).

Auch die nachhaltige Einnahmeerzielung in steuerbegünstigter Absicht ist umsatzsteuerbar (s. BFH vom 14.11.1957, BStBl III 1958, 7), weil auch steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften Unternehmer sind. Nachhaltige Tätigkeiten eines Vereins sind z. B.:

  • Vermietungsumsätze oder Pachtentgelte sowie die Entgelte aus der Überlassung von Rechten an Dritte (auch dann, wenn es sich hierbei um Betätigungen im Bereich der Vermögensverwaltung handelt, da diese zwar ertragsteuerfrei, nicht aber umsatzsteuerbefreit ist). Allerdings ist die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden umsatzsteuerfrei, s. § 4 Nr. 12a UStG, Anhang 5. Hierbei handelt es sich um eine Steuerbefreiung, die jedem Steuerpflichtigen zusteht und die z. B. unabhängig von der Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Anwendung kommt. Auf die Steuerbefreiung kann aber verzichtet werden,
  • entgeltliche (Sonder-)Leistungen an Mitglieder, s. hierzu auch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH, die in der Gewährung der Nutzungsmöglichkeit der Vereinsinfrastruktur gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge bereits eine nachhaltige Tätigkeit sieht,
  • der Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Verkauf übriger Waren,
  • Umsätze aus Lotterieveranstaltungen,
  • Leistungen anlässlich von Sportveranstaltungen des unbezahlten und bezahlten Sports,
  • Leistungen anlässlich von kulturellen und geselligen Veranstaltungen,
  • Erlöse, die aus Werbeeinnahmen erzielt werden,
  • Erlöse aus Altmaterialsammlungen (Sammlungen und Verwertungen von Lumpen, Altpapier, Schrott),
  • Erlöse aus Basaren,
  • Erlöse, die aus der Wissenschafts- und Forschungsarbeit erzielt werden,
  • Erlöse aus Sponsorenleistungen.

Da Verbände/Vereine persönliche Selbständigkeit besitzen, sind sie immer dann Unternehmer, wenn sie nachhaltig tätig werden. Das Tatbestandsmerkmal Nachhaltigkeit ist bei Vereinen immer dann erfüllt, wenn Wiederholungsabsicht besteht, d. h., wenn tatsächlich mehrere gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder derselben Verhältnisse vorgenommen werden oder von vornherein beabsichtigt waren (s. BFH vom 03.06.1954, BStBl III 1954, 238). Bei einem einmaligen Umsatz genügt ein vorweg gefasster, auf Wiederholung gerichteter Willensentschluss dann zur Nachhaltigkeit, wenn aus den Umständen aus dem Willen des Liefernden oder Leistenden zu schließen ist, dass er das Geschäft bei sich bietender Gelegenheit wiederholen will. S. Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE mit Kriterien, die für die Nachhaltigkeit in Betracht kommen können. S. auch die Rechtsprechung des BFH, s. u. a. BFH vom 30.07.1986, BStBl II 1986, 874 und s. BFH vom 18.07.1991, BStBl II 1991, 776. Die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit sollen bereits auch schon dann erfüllt sein, wenn ein Verein (z. B. Musikverein) alljährlich ein Fest veranstaltet und dabei Eintrittsgelder erhebt.

 

Tz. 12

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

In welchem Tätigkeitsbereich die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft die nachhaltige Tätigkeit ausübt, ist für die Frage der Umsatzsteuerpflicht gleichgültig und hat lediglich Auswirkungen auf die Frage des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes. Wie bereits ausgeführt, kann die Tätigkeit

  • gegenüber den Mitgliedern des Vereins erfolgen (Leistungsaustausch zwischen Verein und Mitglied, z. B. entgeltliche Sonderleistungen);
  • im Rahmen des Tätigkeitsbereiches Vermögensverwaltung (Verpachtungs-/Vermietungsleistungen, Übertragung von Rechten an Dritte etc.);
  • in den steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieben i. S. v. §§ 6568 AO, Anhang 1b)

    • sportliche Veranstaltungen des unbezahlten und bezahlten Sports,
    • kulturelle Einrichtungen und kulturelle Veranstaltungen,
    • Lotterien und Ausspielungen,
    • übrigen Zweckbetrieben i. S. v. §§ 65, 68 Nr. 1–5 und 89 AO (Anhang 1b);
  • in den steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z. B. unbezahlter/bezahlter Sport, Bandenwerbung, Trikotwerbung, Lautsprecherwerbung, Vereinsgaststätten, gesellige Veranstaltungen, Basare, Flohmärkte, Altkleidersammlungen usw.)

erfolgen.

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