Tz. 9a

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird (s. Abschn. 2.2 Abs. 1 UStAE). Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von Großvereinen sind neben dem Hauptverein selbständige Unternehmer, wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten sowie eine eigene Kassenprüfung haben. Es ist aber nicht erforderlich, dass die regionalen Untergliederungen – neben der Satzung des Hauptvereins – noch eine eigene Satzung haben. Zweck, Aufgabe und Organisation der Untergliederungen können sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben (s. Abschn. 2.2 Abs. 7 UStAE). Nicht selbständig sind etwa Leistungen, die ein Angestellter an seinen Arbeitgeber erbringt. Deshalb kann ein Angestellter des Vereins im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses keine umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten ausführen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn er etwa neben seiner Angestelltentätigkeit gegen gesondertes Entgelt Leistungen erbringt. Hier ist stets zu prüfen, ob die Umsatzgrenzen der sog. Kleinunternehmerregelung überschritten werden. Nur dann muss der Betreffende auf seine Umsätze an den Verein Umsatzsteuer abführen. Der EuGH hat auf die Vorlagefrage des BFH geantwortet, dass es gegen das Unionsrecht verstößt, wenn ein Mitgliedstaat – so wie Deutschland in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Anhang 5) zur umsatzsteuerlichen Organschaft – regelt, dass bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen einer organisatorischen, finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederung typisierend von einer Unselbständigkeit der so eingegliederten Organgesellschaft auszugehen ist, s. EuGH-Urteil C-141/20 (Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie) vom 01.12.2022, MwStR 2022, 880. Das besagt an sich zunächst nur, dass die Organgesellschaft trotz ihrer Eingliederung in eine umsatzsteuerliche Organschaft weiterhin selbständiger Unternehmer bleibt und damit eigenständige Rechtsbeziehungen eingehen und Umsätze ausführen kann. Welche Konsequenzen sich aus der Aussage des EuGH für die umsatzsteuerliche Organschaft ergeben, ist noch unklar (s. hierzu die Ausführungen unten zur umsatzsteuerlichen Organschaft).

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