Tz. 260

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Eine Rechnung kann auch – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – elektronisch übermittelt werden (s. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 UStG, Anhang 5). Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung müssen aber gewährleistet sein. Eine elektronische Rechnung wird aber bis zum 30.06.2011 nur dann anerkannt, wenn sie mit/durch

  • einer elektronischen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz ausgestattet ist (s. § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG, Anhang 5);
  • elektronischen Datenaustausch (EDI) übermittelt wird (s. § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG, Anhang 5). Dies setzt aber voraus, dass ein Verfahren vereinbart wird, welches die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet. Zusätzlich ist aber eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
 

Tz. 261

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Rechnungen können auch auf elektronischem Wege durch den Leistungsempfänger (im Falle der Gutschrift) oder durch Dritte übermittelt werden. Da in derartigen Fällen der Leistungsempfänger das Dokument an den leistenden Unternehmer übermittelt, gelten die Pflichten des § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG (Anhang 5) auch für den Leistungsempfänger entsprechend.

Beachte!

Die elektronische Rechnungsstellung wurde schon 2011 deutlich erleichtert. Seitdem hat jeder Unternehmer selbst festzulegen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft einer Rechnung, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet (s. § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG, Anhang 5). Der Rechnungsaussteller ist jetzt – vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers – frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt. Elektronische Rechnungen können z. B. per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder als Textdokumentanhang z. B. als PDF) oder De-Mail, per Computer-Fax oder Fax-Server, pers Web-Download oder per EDI übermittelt werden. Eine von Standard Telefax an Standard-Telefax oder von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax übermittelte Rechnung gilt als Papierrechnung, s. Abschn. 14.4 Abs. 2 UStAE.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge