Tz. 172

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern, gleich welcher Konfession, für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke wird nach dieser gesetzlichen Vorschrift von der Umsatzsteuer befreit.

 

Tz. 173

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Beurteilung, ob die Gestellung für steuerbegünstigte Zwecke erfolgt, hat nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 5254 AO (Anhang 1b) zu erfolgen.

Diese Vorschrift dient der Gleichbehandlung, da geistliche Genossenschaften und Mutterhäuser in der Rechtsform von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihrer Personalgestellung nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Befreiung gilt jedoch nur für die Mitglieder der genannten Einrichtungen selbst, nicht etwa auch für die Personalgestellung von sonstigen Arbeitnehmern dieser Einrichtungen. Gedacht ist hier insbesondere an die Gestellung von Schwestern in Krankenhäusern, Altenheimen sowie die Gestellung von Ordensangehörigen an Kirchengemeinden oder an Lehrkräfte für schulische Maßnahmen (s. Abschn. 4.27.1 UStAE).

Schulische Zwecke werden bei der Gestellung von Lehrern an Schulen für die Erteilung von Unterricht verfolgt. Dies gilt für die Erteilung von Unterricht jeglicher Art, also nicht nur für die Erteilung von Religionsunterricht.

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