Tz. 153

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Diese Vorschrift beinhaltet folgenden Befreiungstatbestand:

Die Umsätze, die aus der Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen, die durch Personen und Einrichtungen erzielt werden, sind befreit, wenn diese überwiegend Jugendliche zu folgenden Zwecken bei sich aufnehmen:

  • Erziehungs-,
  • Ausbildungs-,
  • Fortbildungszwecke

    oder

  • für Zwecke der Säuglingspflege.

Die Leistungen können an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden.

Befreit sind folglich auch die

  • Beherbergung,
  • Beköstigung und
  • die üblichen Naturalleistungen,

die der Unternehmer (Einrichtungen und Personen) den Personen, die bei den Leistungen nach § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG (Anhang 5) tätig sind, als Vergütungen für geleistete Dienste gewähren.

Die Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke umfassen den beruflichen und die gesamte geistige, sittliche, körperliche Erziehung und Fortbildung von Jugendlichen (s. BFH vom 21.11.1974, BStBl II 1975, 389). Hierzu gehört u. a. auch die sportliche Erziehung. Die Befreiungsvorschrift gilt deshalb sowohl bei Sportlehrgängen von Berufssportlern als auch bei solchen für Amateursportler (s. Abschn. 4.23.1 Abs. 5 UStAE). Es braucht nur einer der begünstigten Zwecke angestrebt zu werden, z. B. die sportliche Erziehung der Jugendlichen bei Lehrgängen oder Freizeiten. Bei Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheimen kann ein Erziehungszweck dann angenommen werden, wenn die Aufnahmedauer mindestens einen Monat beträgt.

 

Tz. 154

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Im Urteil vom 28.09.2000, BStBl II 2001, 691 hat der BFH entschieden, dass die Gewährung von Beherbergungen und Beköstigungen etc. nur dann nach § 4 Nr. 23 UStG (Anhang 5) steuerbefreit ist, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fort- und Weiterbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegt. Eine Alleinverfolgung dieser Zwecke durch den Unternehmer, der die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, wird aber nicht gefordert. D.h., der Unternehmer kann durchaus dritte Personen hinzuziehen (s. auch die Stellungnahme im BMF vom 28.09.2001, BStBl I 2001, 726). S. auch Abschn. 4.23.1 Abs. 2 UStAE.

 

Tz. 155

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Unter die Befreiung fallen grundsätzlich auch

  • Kindergärten,
  • Kindertagesstätten,
  • Halbtags-Schülerheime, wenn die Schüler bei der Anfertigung der Schularbeiten oder bei der Freizeitgestaltung beaufsichtigt werden.
 

Tz. 156

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Begünstigt sind die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen (s. BFH vom 19.12.1963, BStBl III 1964, 110). Dem Kantinenpächter steht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG (Anhang 5) nicht zu (s. BFH vom 26.07.1979, BStBl II 1979, 721).

Gleiches gilt für derartige Leistungen eines Schulfördervereins (s. BFH vom 12.02.2009, BStBl II 2009, 677). Die Befreiungsvorschrift kann aber nur dann greifen, wenn die Beköstigung im Rahmen der Aufnahme der Jugendlichen zu den begünstigten Zwecken z. B. von der Bildungseinrichtung selbst erbracht wird.

Leistungen der Beherbergung und Beköstigung während kurzfristiger Urlaubsaufenthalte oder Fahrten, die von Sport- und Freizeitangeboten geprägt sind, stellen keine Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken dar (s. BFH vom 30.07.2008, BStBl II 2010, 507 und BFH vom 12.08.2009, BStBl II 2009, 1032). Fahrten, die nach s. § 11 SGB VII ausgeführt werden, können aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) steuerfrei sein.

 

Tz. 157

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Leistungsempfänger müssen entweder die Jugendlichen selbst oder die mit der Ausbildung beschäftigten Personen sein. Hierzu gehört auch das Haus- und Hilfspersonal der Einrichtung.

 

Tz. 158

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Aufnahme von Jugendlichen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und die begünstigten Zwecke müssen aber überwiegen. Maßgebend sind die Verhältnisse des jeweiligen Kalenderjahres. Bei unterschiedlicher Dauer der Aufnahme kann diese Frage nur nach der Zahl der im Kalenderjahr gewährten Übernachtungen beantwortet werden. Dabei wird das Begleit-, Haus- und Küchenpersonal nicht berücksichtigt. Werden überwiegend Jugendliche zu begünstigten Zwecken aufgenommen, so sind nur die Leistungen steuerfrei, die an diese Jugendlichen, an die Begleitpersonen und das Haus- und Küchenpersonal, nicht aber an andere Personen erbracht werden. Überwiegt zahlenmäßig der nicht begünstigte Personenkreis, so entfällt die Steuerbefreiung insgesamt.

Ggf. kommt dann der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht, wenn die Einrichtungen noch die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes erfüllen (s. § 65 AO i. V. m. § 68 AO, Anhang 1b).

Zur Steuerfreiheit von Umsätzen von so genannten Gruppenhäusern (Kinder- und Jugenderholungszentren, Schullandheimen, Jugendgästehäusern, Volkshochschulen und Tagungshäusern) s. OFD Magdeburg vom 18.08.2010, AZ: S 7182–12 – St 243.

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