Tz. 140

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Für Zwecke der Umsatzsteuer ist bei Anwendung dieser Steuerbefreiungsvorschrift eine getrennte Gewinn-(Überschuss-)ermittlung im Zweckbetrieb "Sport" erforderlich, weil die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) nur dann in Betracht kommt, wenn die Einnahmen aus den begünstigten Veranstaltungen zu mehr als 50 % (überwiegend) zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Nach herrschender Meinung ist aber nicht auf die einzelnen Veranstaltungen, sondern auf die Veranstaltungen eines Veranlagungszeitraums (Kalenderjahres) abzustellen.

 

Tz. 141

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Begünstigte Veranstalter sind außer den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den übrigen Einrichtungen auch die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen (steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften) i. S. v. §§ 5168 AO (Anhang 1b). Hiernach können sich somit nicht gemeinnützige Vereine nicht auf § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) berufen.

 

Tz. 142

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Befreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Eine Optionsmöglichkeit wie sie § 9 UStG (Anhang 5) vorsieht, ist ausgeschlossen.

 

Tz. 143

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Werden die Einnahmen zu weniger als 50 % (nicht überwiegend) zur Deckung der Kosten verwendet, kann die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht mehr eingreifen. Die Bedingung, die der Gesetzgeber fordert (Einnahmen müssen zumehr als 50 % zur Deckung der Kosten verwendet werden), ist dann nicht mehr erfüllt. Die getätigten Umsätze sind dann dem Steuersatz von 7 % zu unterwerfen (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5), weil die Einnahmen ertragsteuerlich im Rahmen des Zweckbetriebes zu erfassen sind. Durch die Versteuerung der Entgelte wird die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eröffnet.

 

Tz. 144

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Zur Anwendung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStGAnhang 5) auf Leistungen außengebietlicher Einrichtungen s. OFD Koblenz vom 03.04.1985, DB 1985, 1056.

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