2.11.1 Allgemeines

 

Tz. 140

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Für Zwecke der Umsatzsteuer ist bei Anwendung dieser Steuerbefreiungsvorschrift eine getrennte Gewinn-(Überschuss-)ermittlung im Zweckbetrieb "Sport" erforderlich, weil die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) nur dann in Betracht kommt, wenn die Einnahmen aus den begünstigten Veranstaltungen zu mehr als 50 % (überwiegend) zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Nach herrschender Meinung ist aber nicht auf die einzelnen Veranstaltungen, sondern auf die Veranstaltungen eines Veranlagungszeitraums (Kalenderjahres) abzustellen.

 

Tz. 141

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Begünstigte Veranstalter sind außer den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den übrigen Einrichtungen auch die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen (steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften) i. S. v. §§ 5168 AO (Anhang 1b). Hiernach können sich somit nicht gemeinnützige Vereine nicht auf § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) berufen.

 

Tz. 142

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Befreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Eine Optionsmöglichkeit wie sie § 9 UStG (Anhang 5) vorsieht, ist ausgeschlossen.

 

Tz. 143

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Werden die Einnahmen zu weniger als 50 % (nicht überwiegend) zur Deckung der Kosten verwendet, kann die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht mehr eingreifen. Die Bedingung, die der Gesetzgeber fordert (Einnahmen müssen zumehr als 50 % zur Deckung der Kosten verwendet werden), ist dann nicht mehr erfüllt. Die getätigten Umsätze sind dann dem Steuersatz von 7 % zu unterwerfen (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5), weil die Einnahmen ertragsteuerlich im Rahmen des Zweckbetriebes zu erfassen sind. Durch die Versteuerung der Entgelte wird die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eröffnet.

 

Tz. 144

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Zur Anwendung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStGAnhang 5) auf Leistungen außengebietlicher Einrichtungen s. OFD Koblenz vom 03.04.1985, DB 1985, 1056.

2.11.2 Begünstigte Leistungen

 

Tz. 145

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind (s. BFH vom 27.04.2006, BStBl II 2007, 16).

Begünstigt sind nur Leistungen, die von den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) genannten Unternehmen erbracht werden, wie Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, die nicht im Wege einer Auslegung erweitert werden kann. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die mit derartigen Veranstaltungen üblicherweise zusammenhängenden (unselbständigen) Nebenleistungen, wie z. B. den Verkauf von Fachbüchern, Skripten oder anderem Studienmaterial. Zu den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) bezeichneten Veranstaltungen belehrender Art gehört auf dem Gebiet des Sports die Erteilung von Sportunterricht an Mitglieder und Nichtmitglieder gegen Entgelt.

Hierzu gehören z. B.:

  • Schwimm-,
  • Tennis-,
  • Reit-,
  • Segel-,
  • Skiunterricht,
  • Tanzkurse, die dem Turniersport dienen;

Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein ("Sport" ist nicht Satzungszweck) durchführt, sind nach Auffassung des BFH (s. BFH vom 27.04.2006, BStBl II 2007, 16) nicht von der Umsatzsteuer befreit,

  • Golfen,
  • Walken (Nordic-Walking).
 

Tz. 146

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Sportunterricht ist aber nur insoweit steuerfrei, als er von einem Sportverein im Rahmen eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Zweckbetrieb i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) durchgeführt wird. S. Abschn. 4.22.1 Abs. 4 UStAE.

Bei der Erteilung des Unterrichts ist kein bestimmter Stunden- und Stoffplan noch eine abzulegende Prüfung erforderlich.

Die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt auch in den nachfolgenden Beispielsfällen in Betracht:

  • Kongressgebühren, die für Jahrestagungen oder wissenschaftliche Tagungen entrichtet werden,
  • Vorträge und Kurse, die die Säuglingspflege betreffen,
  • Nähen oder Kochen durch Mütterbildungswerke,
  • Bildungsseminare der Studentenheimvereine,
  • Vorträge über die gesunde Lebensweise durch Kneipp-Vereine oder Umweltschutzverbände.

Andere Veranstaltungen, die unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) einzuordnen sind, sind z. B.:

  • Besichtigungen von anderen Einrichtungen,
  • Lehrfilmvorführungen,
  • Museums- und Ausstellungsbesuche,

wenn diese wissenschaftlichen und belehrenden Inhalt haben.

Für Exkursionen und Bildungsreisen kommt es darauf an, ob wissenschaftliche oder belehrende Inhalte vermittelt werden und diese den Ausschlag geben. Steht aber hierbei der Unterhaltungszweck im Vordergrund, kann die Steuerbefreiung insoweit nicht greifen. Entgelte anlässlich von Veranstaltungen, die überwiegend unterhaltenden Charakter haben (Tanzveranstaltungen, Touristikreisen, Rundfahrten, Spielfilmvorführu...

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