Tz. 285

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Abzugsberechtigt ist die steuerbegünstigte Körperschaft als Unternehmer, wenn ihr von einem anderen Unternehmer Umsatzsteuerbeträge (man spricht dann von Vorsteuerbeträgen) in Rechnung gestellt worden sind (s. §§ 14, 14a UStG, Anhang 5; auch s. §§ 33 und 34 UStDV, Anhang 6 für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise). Das gilt sowohl für Lieferungen als auch für sonstige Leistungen.

 

Tz. 286

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) darf aber nur die "gesetzlich geschuldete" Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abgezogen werden, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungs- und Rechnungsempfängers ausgeführt worden sind. D.h. die nach § 14c UStG (Anhang 5) geschuldete Steuer (unberechtigter Ausweis in der Rechnung) darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Tz. 287

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Werden Vorsteuerbeträge für Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt, die ausschließlich den außerunternehmerischen Bereich (ideellen Bereich) des Verbandes/Vereins betreffen, sind die in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge in voller Höhe nicht abziehbar, weil es an der Unternehmereigenschaft des die Rechnung erhaltenden Verbandes/Vereins mangelt. Betreffen derartige Lieferungen oder sonstige Leistungen sowohl den außerunternehmerischen wie auch den unternehmerischen Bereich, ist ggf. eine Vorsteueraufteilung in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil vorzunehmen.

 

Tz. 288

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs richtet sich nach folgenden Kriterien:

Es müssen

  • Lieferungen oder sonstige Leistungen an die steuerbegünstigte Körperschaft von einem anderen Unternehmer erbracht worden sein,
  • die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen für das Unternehmen der steuerbegünstigten Körperschaft ausgeführt worden sein,
  • die Steuer muss in einer Rechnung i. S. v. s. §§ 14, 14a UStG (Anhang 5) gesondert ausgewiesen sein, Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen i. S. v. §§ 33, 35 UStDV (Anhang 6) und Fahrausweise i. S. v. §§ 34, 35 UStDV (Anhang 6).

Die Vorsteuerbeträge können also schon dann die Umsatzsteuer mindern, wenn die Leistung ausgeführt wurde und eine Rechnung mit gesonderten Steuerausweis vorliegt. Auf die Zahlung des Rechnungsbetrages kommt es nicht an (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 289

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG, Anhang 5).

Beachte!

Hierauf muss in der Praxis aber unbedingt geachtet werden. Erhält der Verband/Verein eine Abschlags- oder Vorauszahlungsrechnung, darf er den Vorsteuerabzug noch nicht mit Erhalt der Rechnung geltend machen, sondern erst nach der Zahlung der Abschlags- oder Vorauszahlungsrechnung.

 

Tz. 290

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Beachte!

Wird eine Rechnung berichtigt, ist der Vorsteuerabzug erst dann zulässig, wenn die erforderlichen Angaben in der Rechnung berichtigt und dem Leistungsempfänger übermittelt wurden (s. § 31 Abs. 5 UStDV, Anhang 6). Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt, wie sie der Gesetzgeber in § 14 UStG (Anhang 5) fordert. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH ist die Rechnungsberichtigung aber mit Rückwirkung auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt der Rechnung möglich, s. EuGH vom 15.09.2016, DStR 2016, 2211; BFH vom 20.10.2016, DStR 2016, 2697.

 

Tz. 291

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Folgende Vorsteuerbeträge können beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen außerdem zum Abzug gelangen:

  • die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen des Verbandes/Vereines nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 UStG (Anhang 5) eingeführt worden sind;
  • die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen;
  • die Steuer für Leistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 und 2 UStG (Anhang 5) – die für das Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
  • die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG (Anhang 5) geschuldete Steuer für Umsätze, die für das Unternehmen ausgeführt worden sind.
 

Tz. 292

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Vorsteuerabzug ist gem. § 15 Abs. 1 UStG (Anhang 5) für die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gegenstandes, nur möglich, wenn der Unternehmer diesen Gegenstand zu mindestens 10 % für sein Unternehmen nutzt.

 

Tz. 293

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Diese 10 %-Grenze ist nicht durch Art. 17 der 6. EG-Richtlinie der EU gedeckt und gilt nicht für vom 01.04.1999 bis zum 04.03.2000, vom 01.01.2003 bis 17.05.2003 bzw. vom 01.07.2004 bis zum 02.12.2004 angeschaffte oder hergestellte Gegenstände. Steuerpflichtige können für diese Zeiträume Gegenstände, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wurden, dem Unternehmensverm...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge