Tz. 240

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG (Anhang 5) entsteht die Steuer in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (z. B. Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (s. Abschn. 13.5 Abs. 1 UStAE). Zum Zeitpunkt der Vereinnahmung s. Abschn. 13.6 Abs. 1 UStAE.

 

Tz. 241

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Anzahlungen usw. können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines Tausches oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden. Das wird in der Praxis häufig übersehen.

 

Tz. 242

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Eine Anzahlung für eine Leistung, die voraussichtlich unter eine Befreiungsvorschrift des § 4 UStG (Anhang 5) fällt, braucht nicht der Besteuerung unterworfen werden. Steht bei der Anzahlung aber noch nicht fest, ob eine Steuerbefreiungsvorschrift in Betracht kommt, ist diese zunächst zu versteuern.

 

Tz. 243

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Zur Behandlung von Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG (Anhang 5) zu ermitteln ist s. Abschn. 25.1 Abs. 15 UStAE.

Zur Rechnungsstellung bei der Istversteuerung von Anzahlungen s. Abschn. 14.8 UStAE, zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen s. Abschn. 15.3 UStAE.

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