Tz. 182

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Begriff des Entgelts i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG (Anhang 5) gilt sowohl für die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (s. § 16 Abs. 1 UStG, Anhang 5) als auch für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (s. § 20 UStG, Anhang 5).

Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um die betreffende Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (s. § 10 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Zum Entgelt gehören auch freiwillig gewährte Gegenleistungen sowie alle Nebenkosten. Nicht dazu gehören dagegen z. B. Skonti. Hier ist eine nachträgliche Korrektur der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer notwendig (s. § 17 UStG, Anhang 5).

 

Beispiel 1:

Ein Verein erzielt anlässlich einer Sportveranstaltung "unbezahlter Sport" Einnahmen i. H. v. 6 420 EUR. Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b).

Ergebnis 1:

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anhang 5) sind die Bruttoeinnahmen (das Entgelt) um die USt zu kürzen.

 
Bruttoeinnahmen 6 420 EUR
./. USt (Steuersatz 7 %) = 6,54 % USt von 6 420 EUR  
(419,86 EUR) gerundet   420 EUR
= umsatzsteuerliches Entgelt 6 000 EUR
 

Beispiel 2:

Ein Verein erzielt aus einer Vereinsgaststätte (steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) im Monat Juli 03 Einnahmen i. H. v. 11 900 EUR.

Ergebnis 2:

Die Einnahmen i. H. v. 11 900 EUR wurden im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) erzielt.

In den Einnahmen ist die USt enthalten, sie muss herausgerechnet werden, weil nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anhang 5) die Bruttoeinnahmen (das Entgelt) um die USt zu kürzen sind (ist).

 
Bruttoeinnahmen 11 900 EUR
./. USt (Steuersatz 19 %) = 15,966 % USt von 11 900 EUR  
(1 899,95 EUR) gerundet  1 900 EUR
= umsatzsteuerliches Entgelt 10 000 EUR
 

Beispiel 3:

Eine neuerbaute Vereinsgaststätte wird nach Fertigstellung durch den Verein XYZ sofort an den Pächter C verpachtet. Der monatliche Pachtzins einschließlich USt beträgt 4 280 EUR. Es wurde auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) durch Option nach § 9 UStG (Anhang 5) verzichtet.

Ergebnis 3:

Die Pachteinnahmen fließen dem Verein ertragsteuerlich im Rahmen der Vermögensverwaltung (Einkunftsart Vermietung und Verpachtung) zu.

In den Pachteinnahmen ist die USt enthalten, sie gehört nicht zur Bemessungsgrundlage i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anhang 5). Der Bruttobetrag von 4 280 EUR ist um die darin enthaltene USt zu kürzen.

 
Bruttopachteinnahmen 4 280 EUR
./. USt (Steuersatz 7 %) = 6,54 % USt  
von 4 280 EUR (= 279,91 EUR) gerundet   280 EUR
umsatzsteuerliches Entgelt 4 000 EUR

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