Tz. 210

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der allgemeine Steuersatz – Regelsteuersatz (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage. Er ist auf alle steuerpflichtigen Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 UStG (Anhang 5) anzuwenden und kommt nur dann in Betracht, wenn keine Befreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) eingreift. Sind die Tatbestände von § 12 Abs. 2 Nr. 1–11 UStG (Anhang 5) erfüllt, gehen sie, als die spezielleren Vorschriften, dem § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) vor. § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) findet bei steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ausschließlich in den steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Anwendung, es sei denn, dass ein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) in diesen Betrieben zur Anwendung kommt.

 

Tz. 211

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Wird die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit von der Finanzbehörde aberkannt, ist der Regelsteuersatz auch im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltungen relevant. Zweckbetriebe sind bei mangelnder Steuerbegünstigung – die gesetzlichen Vorschriften der §§ 5168 AO (Anhang 1b) sind nicht erfüllt – bei derartigen Körperschaften nicht mehr vorhanden. Derartige Umsätze, die in diesem begünstigten Bereich erzielt wurden, sind dann im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19 % zu versteuern.

 

Tz. 212

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Besitzt ein Verein keine Steuerbegünstigung, kommt im Regelfall der allgemeine Steuersatz von 19 % zur Anwendung. In Ausnahmefällen kann auch der ermäßigte Steuersatz greifen, wenn § 12 Abs. 2 Nr. 1–11 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.

 

Tz. 213

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Beachte!

Kommt eine Wertabgabebesteuerung in Betracht, sind derartige Vorgänge an den eigenen nichtunternehmerischen/außerunternehmerischen Bereich nicht mit dem Regelsteuersatz, sondern mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) der Besteuerung zu unterwerfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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