Tz. 325

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Verwendung i. S. d. § 15a UStG (Anhang 5) ist die tatsächliche Nutzung des Berichtigungsobjekts zur Erzielung von Umsätzen. Als Verwendung sind auch die Veräußerung und die unentgeltliche Wertabgabe nach (s. § 3 Abs. 1b und 9a UStG, Anhang 5) anzusehen (s. Abschn. 15a.2 UStAE).

Für die Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug entscheidend. Für den ursprünglichen Vorsteuerabzug ist die Verwendungsabsicht zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs entscheidend. Einzelheiten s. BMF vom 06.12.2005, BStBl I 2005, 1088.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge