Tz. 338

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Umsatzsteuervoranmeldungen sind 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes dem zuständigen Finanzamt einzureichen, im Fall der Dauerfristverlängerung einen Monat (s. §§ 46ff. UStDV) nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes.

 

Tz. 339

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Fällt die Abgabefrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert diese sich auf den nachfolgenden Werktag (s. § 108 Abs. 3 AO, Anhang 1b i. V. m. s. §§ 187ff. BGB, Anhang 12). S."Voranmeldungsverfahren".

 

Hinweis:

Die Fristen sollten unbedingt eingehalten werden, da anderenfalls stets der Vorwurf einer Steuerhinterziehung auf Zeit im Raume steht. Abhängig vom jeweiligen Finanzamt sind Fälle aus der Praxis bekannt, in denen bei (mehrfach) verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen Strafverfahren eingeleitet wurden. Sollten bestimmte Informationen, die für eine Erfassung in der Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich sind (z. B. die Höhe des zu zahlenden Entgeltes), noch nicht bekannt sein, sollte in der Umsatzsteuervoranmeldung mit Schätzungen gearbeitet werden. Ein kurzes Beispiel soll das Veranschaulichen: Der A-Verein liefert einen Gegenstand an einen Dritten. Als Kaufpreis will der Verein den Einkaufspreis zzgl. 10 % berechnen. Der Einkaufspreis unterliegt ständigen Veränderungen, was im Kaufvertrag zwischen dem Verein und dem Dritten auch berücksichtigt wurde. Zur Rechnungserstellung ist der Verein somit auf die Rechnung seines Lieferanten angewiesen, die auf sich warten lässt. In einem solchen Fall sollte der Verein den Umsatz – der mit der Lieferung ausgeführt wurde, womit auch die Umsatzsteuer entsteht – jedenfalls in der maßgeblichen Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigen, auch wenn die vorstehenden Informationen (Einkaufspreis) noch fehlen. Hier sollte der Verein einen ausreichend hohen Betrag schätzen, den er dem Dritten für die Lieferung in Rechnung stellen wird und in der Umsatzsteuervoranmeldung erfassen. Nur durch entsprechende hohe Schätzungen kann der Vorwurf einer Steuerhinterziehung (auf Zeit) vermieden werden.

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