Tz. 317

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Das folgende Beispiel soll eine Steuer- und Vorsteuerberechnung bei einem steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Sportverein für den Monat März 2020 verdeutlichen.

 

Beispiel:

Der Verein hat folgende Entgelte aus steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen im Monat März 2020 vereinnahmt:

 
Art der Entgelte

Brutto einschl. USt

EUR
Steuersatz

Netto ohne USt

EUR

USt

EUR
Fußballspiele (unbezahlter Sport, § 67a Abs. 3 AO, Option wurde ausgeübt) 27 820 7 % 26 000 1 820
gesellige Veranstaltungen 714 19 % 600 114
Inserate in der Vereinszeitung 714 19 % 600 114
Gaststättenpacht (für die Besteuerung wurde optiert) 6 955 7 % 6 500 455
Summen 36 203   33 700 2 503

Die nicht steuerbaren Umsätze des Vereins aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und Zuschüsse betragen 67 400 EUR (also 2/3 der gesamten Nettoeinnahmen).

Die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 2.10 Abs. 6ff. UStAE soll greifen.

Dem Verein wurden folgende USt-Beträge von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) erfüllen. Im Einzelnen wurden folgende Umsatzsteuerbeträge offen ausgewiesen:

 
Vorsteuerbeträge   Davon als Vorsteuer nicht abziehbar/abziehbar
insgesamt nicht voll zum Teil
Sportliche Veranstaltungen (unbezahlter Sport) 1 300 EUR   1 300 EUR  
Vereinsvergnügen 150 EUR   150 EUR  
Vereinszeitung
(aufzuteilen im Verhältnis der Anzeigen zu den Textseiten)
150 EUR 100 EUR 50 EUR  
Gaststätte 110 EUR   110 EUR  
Gebäudekosten
(50 % Gaststätte)
210 EUR   105 EUR 105 EUR
Vorstand 100 EUR     100 EUR
Sonstige Kosten 320 EUR     320 EUR
Summen: 2 340 EUR 100 EUR 1 715 EUR 525 EUR

Ergebnis:

Die teilweise abziehbaren Vorsteuern können zu 1/3 (Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den übrigen Umsätzen des ideellen (außerunternehmerischen) Bereichs) abgezogen werden.

 
525 EUR zu 1/3 175 EUR  
zuzüglich der voll abziehbaren    
Vorsteuerbeträge 1 715 EUR  
Abziehbare Vorsteuerbeträge insgesamt 1 890 EUR 1 890 EUR
Umsatzsteuer wie ermittelt   2 503 EUR
./. Vorsteuer wie ermittelt   1 890 EUR
Zahllast (an das Finanzamt abzuführen)     613 EUR

Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge entspricht dem Verfahren nach § 15 Abs. 4 UStG (Anhang 5). Das Finanzamt kann dieses Verfahren auf Antrag gestatten.

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