Tz. 316

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG (Anhang 5) kann der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer wie Vorsteuerbeträge von der zu entrichtenden Umsatzsteuer abziehen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Unternehmer Gegenstände, die für sein Unternehmen gedacht sind, in das Inland oder in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg einführt oder zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG (Anhang 5) bezeichneten Umsätze verwendet (ausführlich s. Abschn. 15.8 und 15.9 UStAE). Anders als bei der Vorsteuer muss die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet worden und der (die) Gegenstand (-stände) in das Inland eingeführt worden sein. Der Abzug erfolgt in gleicher Weise wie bei den Vorsteuerbeträgen. Eine Rechnung ist für den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht erforderlich. In der Praxis können sich Problematiken daraus ergeben, dass nicht geklärt ist, wem der Vorsteuerabzug im konkreten Fall zusteht. Die Finanzverwaltung stellt hierbei darauf ab, wer im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die betreffende Ware hat. Falsch ist es, darauf zu vertrauen, dass derjenige, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, diese auch als Vorsteuerabzug geltend machen kann, s. Brill, KOESDI 2022, 22 909.

 

Hinweis:

Das Vorliegen einer die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4, § 14a UStG (Anhang 5) erfüllenden Rechnung ist zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs nicht erforderlich.

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