Tz. 67

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Weitere Voraussetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für den nichtunternehmerischen Bereich ist, dass die sogenannte Erwerbsschwelle überschritten wird (s. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG, Anhang 5). Die Erwerbsschwelle ist nur dann überschritten, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr höher als 12 500 EUR war und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich höher als 12 500 EUR sein wird. Sind diese Grenzen nicht überschritten und sind die weiteren in § 1a Abs. 3 UStG (Anhang 5) genannten Bedingungen erfüllt, liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Auf die Anwendung der Erwerbsschwelle kann der Verein verzichten (s. § 1a Abs. 4 UStG, Anhang 5). Verzichtet er auf sie, musste er bis 2010 gegenüber der Finanzbehörde eine entsprechende Erklärung abgeben. Ab 2011 gilt als Verzicht die Verwendung einer dem Erwerber erteilten USt-ID-Nr. gegenüber dem Lieferer. Diese Erklärung bindet den Verein als Erwerber mindestens zwei Kalenderjahre.

 

Tz. 68

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Durch die Zahlung der Erwerbsteuer werden folgende Folgen ausgelöst:

  • Der Verein muss keine EG-Umsatzsteuer im Ursprungsland entrichten.
  • Er zahlt deutsche Umsatzsteuer.
  • Es kann sowohl der allgemeine als auch der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen.
  • Erfolgt der Erwerb für den nicht-/außerunternehmerischen Bereich, kann die entrichtete Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden, weil der Erwerb nicht für das Unternehmen vorgenommen wurde (Umkehrschluss aus § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG (Anhang 5).
 

Tz. 69

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG (Anhang 5) kann der Erwerb des Gegenstandes aber auch von dem Verband/Verein als Unternehmer für sein Unternehmen erfolgen. D.h. der Erwerb erfolgt für die Tätigkeitsbereiche

  • Vermögensverwaltungen,
  • Zweckbetriebe,
  • steuerschädliche/-pflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

In diesem Fall ist immer Erwerbsteuer zu entrichten. Die Erwerbsschwelle, wie sie § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG (Anhang 5) i. H. v. 12 500 EUR vorsieht, kommt in derartigen Fällen nicht zur Anwendung.

Die gezahlte bzw. entrichtete Erwerbsteuer kann in diesem Fall als Vorsteuer zum Abzug gelangen, wenn neben den persönlichen Voraussetzungen auch die sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und kein Ausschlusstatbestand für den Vorsteuerabzug in Betracht kommt (s. § 15 Abs. 1, 2, 3 UStG, Anhang 5).

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