Tz. 56

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Erfasst werden die Vorgänge der Überführung von Gegenständen aus dem unternehmerischen Vereinsbereich in den außer-(nicht-)unternehmerischen Vereinsbereich (s. § 3 Abs. 1b UStG, Anhang 5). Voraussetzung ist aber, dass der Gegenstand zum Unternehmen gehört. Diese Zuordnungskriterien richten sich nicht nach den Merkmalen des Ertragsteuerrechts, also nicht nach der Einordnung als Betriebs- oder Privatvermögen. Für Gegenstände, die sowohl unternehmerisch wie auch außerunternehmerisch genutzt werden, besteht ein sogenanntes Wahlrecht (s. Abschn. 3.3 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Beträgt die unternehmerische Nutzung weniges als 10 %, ist die Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen unzulässig (s. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5). Hierzu s. auch BFH vom 28.02.2002, BStBl II 2003, 815 und BFH vom 31.01.2002, BStBl II 2003, 813 und EuGH vom 14.07.2005, DStRE 2005, 1025. Weitere Voraussetzung für die Erfassung ist, dass das Unternehmen durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des entnommenen bzw. an den außerunternehmerischen Bereich abgegebenen Gegenstands oder seine Bestandteile mit Umsatzsteuer belastet und der Unternehmer für die Gegenstände oder deren Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war (s. Abschn. 3.3 Abs. 2 UStAE).

 

Tz. 57

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Wertabgabenbesteuerung von Gegenständen wird folglich einer Lieferung gleichgestellt. Bewirtet ein Vereinsvorstand in der Vereinsgaststätte die Teilnehmer einer Sportveranstaltung – die Veranstaltung dient nicht der Einnahmeerzielung –, liegt eine steuerbare Wertabgabe in der Form der Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen vor. Unterhält ein Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) – unternehmerischer Bereich –, so ist die Überführung von Gegenständen aus einem in den anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Wertabgabe, weil die Gegenstände im Unternehmen verbleiben. Es liegt vielmehr ein nicht steuerbarer Innenumsatz (innerbetrieblicher Vorgang) vor. Weitere Ausführungen s. "Eigenverbrauch/Wertabgabebesteuerung".

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