10.1 Allgemeines

 

Tz. 50

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Wertabgabenbesteuerung ist gesetzlich in den §§ 3 Abs. 1b, und 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) geregelt. Es handelt sich hierbei um Ergänzungstatbestände im Umsatzsteuerrecht. Zur Wahrung der steuerlichen Gleichbehandlung müssen derartige Wertabgaben, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft (sie ist Unternehmerin i. S. d. Umsatzsteuergesetzes) tätigt, besteuert werden.

 

Tz. 51

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Wertabgaben an den außerunternehmerischen Bereich sind aus folgenden Tätigkeitsbereichen möglich:

  • Vermögensverwaltungen,
  • Zweckbetrieben,
  • wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit ggf. partieller Steuerpflicht.
 

Tz. 52

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Folgende Wertabgabetatbestände müssen von den Körperschaften (Verbände/Vereine) beachtet werden:

  • die Entnahme von Gegenständen (Wirtschaftsgütern) aus dem Unternehmensvermögen für außerunternehmerische Zwecke. D.h. für ideelle oder sonstige außerunternehmerischen Zwecke und unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen. Der Gegenstand muss aber zu mehr als 10 % dem Unternehmensvermögen zuzuordnen sein (s. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5). Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten, Geschenke von geringem Wert, deren Wert je Empfänger nicht mehr als 35 EUR netto beträgt (s. Abschn. 3.3 Abs. 11 UStAE), und Warenmuster für das Unternehmen (Gleichstellung mit einer Lieferung – s. § 3 Abs. 1b UStG, Anhang 5).

    Hinweis:

    Hierunter kann etwa die kostenlose Weitergabe von Altmaterial oder gebrauchten Gegenständen an Dritte fallen. Es ist deshalb stets zu prüfen, ob den weitergegebenen Waren nicht tatsächlich noch ein (Material-)Wert anhaftet. In der Praxis wird viel zu oft davon ausgegangen, die weiterzugebenden Gegenstände seien "nichts wert". Hier ist stets zu prüfen, ob die (kostenlose oder verbilligte) Weitergabe im konkreten Fall nicht doch zur Entstehung von Umsatzsteuern führt, weil die weitergegebenen Waren noch einen Wert hatten oder das gezahlte Entgelt im Vergleich zu ihrem Wert zu günstig war.

  • die Verwendung von Gegenständen (Wirtschaftsgütern) für außerunternehmerische Zwecke und die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch die Körperschaft, für außerunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals. Aufmerksamkeiten unterliegen aber nicht der Versteuerung (Gleichstellung mit einer sonstigen Leistung – s. § 3 Abs. 9a UStG, Anhang 5).

Geschenke, die keinen geringen Wert haben, sind z. B.:

  • Sachzuwendungen von Verbänden/Vereinen, die einen Wert von mehr als 35 EUR haben,
  • hochwertige Geschenke an Geschäftspartner.
 

Tz. 53

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Gesetzgeber fordert für die vorgenannten Tatbestände außerdem, dass der Unternehmer bezüglich der Entnahme oder Verwendung von Gegenständen für diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war (s. Abschn. 3.3 Abs. 12 UStAE). Diese Erfordernis gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (Anhang 5).

10.2 Schaubild Wertabgabenbesteuerung

 

Tz. 54

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

 

Tz. 55

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der unternehmerische Bereich von nicht steuerbegünstigten Körperschaften besteht aus der (den)

  • Vermögensverwaltung(en),
  • wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.

Aus den genannten Bereichen sind bei einer nicht steuerbegünstigten Körperschaft ebenfalls Wertabgaben möglich. Zweckbetriebe sind bei derartigen Körperschaften nicht vorhanden, weil es an der Steuerbegünstigung bei diesen Körperschaften mangelt.

10.3 Wertabgaben in Form von Gegenständen

 

Tz. 56

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Erfasst werden die Vorgänge der Überführung von Gegenständen aus dem unternehmerischen Vereinsbereich in den außer-(nicht-)unternehmerischen Vereinsbereich (s. § 3 Abs. 1b UStG, Anhang 5). Voraussetzung ist aber, dass der Gegenstand zum Unternehmen gehört. Diese Zuordnungskriterien richten sich nicht nach den Merkmalen des Ertragsteuerrechts, also nicht nach der Einordnung als Betriebs- oder Privatvermögen. Für Gegenstände, die sowohl unternehmerisch wie auch außerunternehmerisch genutzt werden, besteht ein sogenanntes Wahlrecht (s. Abschn. 3.3 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Beträgt die unternehmerische Nutzung weniges als 10 %, ist die Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen unzulässig (s. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5). Hierzu s. auch BFH vom 28.02.2002, BStBl II 2003, 815 und BFH vom 31.01.2002, BStBl II 2003, 813 und EuGH vom 14.07.2005, DStRE 2005, 1025. Weitere Voraussetzung für die Erfassung ist, dass das Unternehmen durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des entnommenen bzw. an den außerunternehmerischen Bereich abgegebenen Gegenstands oder seine Bestandteile mit Umsatzsteuer belastet und der Unternehmer für die Gegenstände oder deren Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war (s. Abschn. 3.3 Abs. 2 UStAE).

 

Tz. 57

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Wertabgabenbesteuerung von Gegenständen wird folglich einer Lieferung gleichgestellt. Bewirtet ein Vereinsvorstand in der Vereinsgaststätte die Teilnehmer einer Sportveranstaltung – die Veranstaltung dient nicht der Einnahmeerzielung –, liegt eine steuerbare ...

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