Tz. 347

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Seit 01.01.1980 sind die Kleinunternehmer in das sogenannte Mehrwertsteuersystem einbezogen worden. Die Kleinunternehmer unterliegen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich dem Mehrwertsteuerprinzip. Getätigte Umsätze sind den Steuersätzen von z. Zt. 7 % bzw. 19 % zu unterwerfen. Kleinunternehmer können Rechnungen mit offenem Steuerausweis (s. § 14, 14a UStG, Anhang 5) erteilen und in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge nach den Grundsätzen des § 15 UStG (Anhang 5) von der Steuerschuld abziehen.

Die Neuregelung hatte zur Folge, dass alle Vereine, die nach dem neuen Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerpflichtig werden, ihre Buchführung und das Rechnungswesen auf das neue System umstellen mussten. Es empfiehlt sich, alle anfallenden Vorsteuerbeträge genau aufzuzeichnen, damit die steuerlichen Vergünstigungen ausgeschöpft werden können.

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