Tz. 239

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Erfolgt die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung = die Besteuerung richtet sich danach, was versteuert werden soll, s. § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5), entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG, Anhang 5). D.h. es kommt für die Entstehung der Umsatzsteuer nicht darauf an, ob die Leistung berechnet wurde oder die Rechnung schon gezahlt wurde. Vielmehr muss der leistende Unternehmer die von ihm erbrachten Umsätze davon unabhängig in derjenigen Voranmeldung dem Finanzamt erklären, die zum Voranmeldungszeitraum gehört, in dem die Leistung erbracht wurde. Schlimmstenfalls muss der leistende Unternehmer damit die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt vorfinanzieren, bis er vom Leistungsempfänger den Rechnungsbetrag gezahlt bekommt. Dies gilt auch für Teilleistungen und die unentgeltlichen Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 1b, 9a UStG (Anhang 5). Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlichen teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. D.h. es müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein

  • wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung und
  • Vereinbarung eines für die jeweilige Teilleistung gesonderten Entgeltes.

Der Zeitpunkt der Leistung ist entscheidendes Kriterium, für welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz zu berücksichtigen ist (s. Abschn. 13.1 Abs. 1 UStAE).

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