Tz. 282

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Verband/Verein als Unternehmer kann von der gegenüber dem Finanzamt geschuldeten Umsatzsteuer Vorsteuerbeträge (s. § 15 UStG, Anhang 5) abziehen, wenn die Eingangsleistungen die unternehmerische Sphäre des Vereins betreffen und der Verein eine Rechnung i. S. v. §§ 14, 14a UStG (Anhang 5) besitzt. Kleinunternehmer i. S. v. § 19 UStG (Anhang 5) können keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, es sei denn, dass sie auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) durch § 19 Abs. 2 UStG (Anhang 5) – Option – verzichten. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG (Anhang 5) ist, dass die Vorsteuerbeträge dem Verband/Verein (Kleinunternehmereigenschaft muss ausgeschlossen sein) von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Verbandes/Vereins für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt worden sind (s. §§ 14, 14a UStG, Anhang 5).

 

Tz. 283

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

§ 15 UStG (Anhang 5) gliedert sich in folgende Tatbestände:

 

Tz. 284

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Ein Verband/Verein kann somit umsatzsteuerlich vier Arten von Leistungen erbringen, die jeweils zur unterschiedlichen Behandlung des Vorsteuerabzugs führen können:

  • Leistungen, die ausschließlich den außerunternehmerischen Bereich betreffen (Mitgliederverwaltung, unechte Zuschüsse etc.) und nicht steuerbar sind. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, weil die Leistungen nicht für den unternehmerischen Bereich ausgeführt wurden;
  • Leistungen, die umsatzsteuerpflichtig sind. Vorsteuerbeträge können beim Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen abgezogen werden;
  • Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen;
  • Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, aber der Ausschluss vom Vorsteuerabzug greift nicht ein.

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