Tz. 180
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
In der gesetzlichen Vorschrift des § 10 UStG (Anhang 5) sind die Bemessungsgrundlagen für
- Lieferungen,
- sonstige Leistungen
- die Wertabgabetatbestände (Eigenverbrauchstatbestände)
geregelt.
Tz. 181
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Das UStG bestimmt, dass bei Umsätzen, die Lieferungen und sonstige Leistungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb betreffen, Bemessungsgrundlage das Entgelt (s. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5) abzüglich der Umsatzsteuer ist (s. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5).
Im Rahmen der Wertabgabebesteuerung sind Umsätze, die in § 3 Abs. 1b UStG (Anhang 5) bzw. § 3 Nr. 9a UStG (Anhang 5) näher definiert sind, wie folgt zu bemessen:
bei der Wertabgabe im Rahmen der Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen
Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten
oder
- mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes (s. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG, Anhang 5);
bei der Wertabgabe im Rahmen der Verwendung von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen
- die bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (s. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, Anhang 5). Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftgutes, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 EUR, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG (Anhang 5) entspricht.
Die Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage.
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