Tz. 180

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

In der gesetzlichen Vorschrift des § 10 UStG (Anhang 5) sind die Bemessungsgrundlagen für

  • Lieferungen,
  • sonstige Leistungen
  • die Wertabgabetatbestände (Eigenverbrauchstatbestände)

geregelt.

 

Tz. 181

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Das UStG bestimmt, dass bei Umsätzen, die Lieferungen und sonstige Leistungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb betreffen, Bemessungsgrundlage das Entgelt (s. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5) abzüglich der Umsatzsteuer ist (s. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5).

Im Rahmen der Wertabgabebesteuerung sind Umsätze, die in § 3 Abs. 1b UStG (Anhang 5) bzw. § 3 Nr. 9a UStG (Anhang 5) näher definiert sind, wie folgt zu bemessen:

  • bei der Wertabgabe im Rahmen der Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen

  • bei der Wertabgabe im Rahmen der Verwendung von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen

    • die bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (s. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, Anhang 5). Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftgutes, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 EUR, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG (Anhang 5) entspricht.

Die Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage.

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