Tz. 70

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Im Umsatzsteuerrecht sind keine speziellen Befreiungsvorschriften für Vereine im Allgemeinen und für steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften im Besonderen enthalten. Verschiedene vom Umsatzsteuergesetz erfasste, also steuerbare Umsätze, können unter die einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG (Anhang 5) fallen. Für die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften kommen nur die nachfolgend dargestellten Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG (Anhang 5) in Betracht.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, dass der Umsatz zunächst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) steuerbar ist. Hieraus ergibt sich die oben dargestellte Zweistufigkeit der Prüfung in

  • Umsatzsteuerbarkeit von Umsätzen (diese liegt vor, wenn die Umsätze überhaupt umsatzsteuerlich relevant sind) und
  • Umsatzsteuerpflicht der Umsätze (diese liegt vor, wenn keine Umsatzsteuerfreiheit existiert).

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