Tz. 23

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen (s. § 3 Abs. 1 UStG, Anhang 5) und sonstige Leistungen (s. § 3 Abs. 9 UStG, Anhang 5), die ein Unternehmer im Inland (s. § 1 Abs. 2 UStG, Anhang 5) im Rahmen seines Unternehmens (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5) gegen Entgelt im Leistungsaustausch (s. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5) ausführt. Sind diese Tatbestandsmerkmale erfüllt, handelt es sich um steuerbare Umsätze (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

 

Hinweis:

Die Umsatzsteuerbarkeit besagt zunächst nur, dass der Umsatz umsatzsteuerlich relevant ist, jedoch noch nicht, ob Umsatzsteuer entsteht. Das ist erst der Fall, wenn auf der zweiten Prüfungsebene neben der Umsatzsteuerbarkeit auch die Umsatzsteuerpflicht bejaht wird. An dieser fehlt es, wenn eine Umsatzsteuerbefreiung eintritt. Dann ist der Umsatz zwar umsatzsteuerbar (d. h. umsatzsteuerlich relevant), aber umsatzsteuerfrei. Ist der Umsatz schon nicht umsatzsteuerbar (d. h. umsatzsteuerlich irrelevant), stellt sich die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht nicht mehr.

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