Tz. 75

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Das Bundesarbeitsministerium hat die Zustimmung erteilt, dass die selbständigen Übungsleiter künftig bis zu einem Betrag von monatlich 770 EUR sozialversicherungsfrei beschäftigt werden können.

 

Tz. 76

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Voraussetzungen für die Annahme der Selbständigkeit sind:

  • Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung;
  • dass sich bereits nach der Vertragsgestaltung, aber auch bei der tatsächlichen Durchführung keinerlei Hinweise auf arbeitnehmerrechtliche Regelungen ergeben, wie z. B. Weisungsrecht, Eingliederung in die Organisation eines Verbandes/Vereines, Gehaltsfortzahlungsansprüche bei Krankheit oder Urlaub etc.;
  • die Höhe der Vergütung darf monatlich nicht mehr als 770 EUR betragen, d. h., 520 EUR im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung zzgl. 250 EUR aus der Übungsleiterpauschale von 3 000 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10).

Die grundsätzliche Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung durch die Sozialversicherungsträger spricht folglich dafür, dass Übungsleiter als Selbständige angesehen werden.

Strittig ist jedoch, ob der Übungsleiter als Selbständiger selbst eigenständig rentenversicherungspflichtig ist.

 

Tz. 77

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Wichtig:

  • Vereine sind nicht mehr verpflichtet, die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder die pauschalen Beträge (15 % Renten-, 13 % Krankenversicherung) zu übernehmen, wenn die Vergütungen an die Übungsleiter 770 EUR monatlich nicht überschreiten;
  • Werden aber mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt, die jeweils versicherungspflichtig wären, so erfolgt eine Zusammenrechnung. Wird die Grenze von 770 EUR monatlich überschritten, ergibt sich für alle Tätigkeiten die Beitragspflicht in der Sozialversicherung;
  • Steuerrechtlich tritt keine Änderung ein. D.h., eine Beschäftigung von bis zu 6 Stunden wöchentlich wird als selbständige Tätigkeit angesehen. Das Einkommen des Übungsleiters bleibt auch wie bisher bis zur Höhe von 3 000 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) steuerfrei, falls nicht höhere Betriebsausgaben nachgewiesen werden. Die ermittelten Einkünfte hat der Übungsleiter wie bisher selbst in seiner Steuererklärung anzugeben und zu versteuern.

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