Tz. 69

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) für die nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Erzieher oder eine vergleichbare Tätigkeit, i. H. v. 3 000 EUR kann nicht als Jahresfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers eingetragen bzw. als Lohnsteuerabzugsmerkmal erfasst werden. § 39a Abs. 1 EStG (Anhang 10) enthält eine abschließende Aufzählung der Freibeträge, die eintragungsfähig sind. Die steuerfreie Aufwandsentschädigung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist hier nicht genannt. Der Verein als Arbeitgeber hat den steuerfreien Jahreshöchstbetrag i. H. v. 3 000 EUR vielmehr beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Würde vonseiten des Finanzamts die Eintragung eines Freibetrages in gleicher Höhe erfolgen, führte diese Tatsache zu einem doppelten Abzug durch den Arbeitgeber (s. Vfg. der OFD München vom 27.12.1982, AZ: S 2365–15 St 232).

 

Tz. 70

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Hinweis:

Meldepflichten bei den Sozialversicherungsträgern.

Für die ehrenamtlich tätigen Übungsleiter, denen die Körperschaften monatlich maximal 250 EUR Aufwandsentschädigungen zahlen (steuerfreier Betrag nach § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10), besteht keine Meldepflicht. Es gelten also die für geringfügig Beschäftigte geltenden Grundsätze nicht.

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