Tz. 73

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Auch die Tätigkeit des nebenberuflichen Betreuers in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten aufgenommen (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10).

Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird. Aufwandsentschädigungen, die ein rechtlicher Betreuer nach § 1825a BGB erhält, sind jedoch, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG (Anhang 10) nicht übersteigen, steuerfrei (s. § 3 Nr. 26b EStG, Anhang 10). § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG (Anhang 10) gilt entsprechend.

 

Tz. 74

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Daher kommt u. a. nun auch der Übungsleiterbetrag für die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.

Welcher Personenkreis kann auch noch in Betracht kommen:

  • Ärzte im Behindertensport;
  • Ärzte im Coronarsport;
  • nebenberufliche Mitarbeiter/-innen der Bahnhofsmission; steuerfrei bleiben ggf. 60 % der Einnahmen, maximal 3 000 EUR;
  • Lehrbeauftragte an Schulen, wenn nicht ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde;
  • Organisten;
  • Zahnärzte im Arbeitskreis Jugendzahnpflege;
  • Ferienbetreuer.

S. R 3.26 LStR und s. Vfg. der OFD Ffm. vom 09.07.2003, DStR 2003, 216.

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