Tz. 53

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Liegt ein Dienstverhältnis vor, kann die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) bereits beim Lohnsteuerabzug Berücksichtigung finden. Eine zeitnahe Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrages beim Lohnsteuerabzug innerhalb des Jahres ist nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht. Ebenfalls ist keine Eintragung der steuerfreien Jahresbetrages auf der Lohnsteuerkarte erforderlich bzw. durch den Gesetzgeber und die Verwaltung auch nicht vorgesehen (s. R 3.26 Abs. 10 LStR).

Wegen der nur einmaligen Inanspruchnahme des Freibetrages i. H. v. 3 000 EUR aus einer Tätigkeit i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist Bestandteil des Lohnkontos. Zum Text einer solchen Erklärung s. Abb. in Tz. 48.

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