Tz. 40

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Werden die Lohnsteuerabzugsbeträge durch den Verein übernommen (Nettolohnvereinbarung), können vor Anwendung der Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) und der Grundsätze für die Pauschalierung folgende Beträge zunächst steuerfrei gezahlt werden:

  • Reisekosten in Höhe der Pauschsätze

    • Fahrtkosten (aber keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Letzteres gilt auch für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (s. § 3 Nr. 16 EStG).
    • Mehraufwendungen für Verpflegung;
    • Übernachtungskosten, ggf. nach Einzelbeleg;
    • Reisenebenkosten;
    • Auslagenersatz;
    • Arbeitskleidung kann ggf. zur Verfügung gestellt werden;
    • Ersatz von Telefongebühren, nicht der Grundgebühren, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis vorlegt;
    • Ersatz der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – Job-Ticket –;
    • Kassenverlustentschädigungen, wenn der Arbeitnehmer Kassengeschäfte abwickelt (16 EUR monatlich), s. R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR;
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (s. § 3b EStG, Anhang 10);
  • Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zu besonderen Anlässen, wenn der Wert unter 60 EUR beträgt;
  • Betriebsfeste oder -ausflüge, wenn pro Person weniger als 110 EUR und höchstens zwei Mal im Jahr derartige Aufwendungen an den Arbeitnehmer gezahlt werden (s. R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR);
  • Zahlung von höheren Spesensätzen als die steuerlich zulässigen Pauschalen. Der übersteigende Betrag kann in derartigen Fällen mit 25 % pauschal besteuert werden. Es entsteht auch keine Sozialversicherungspflicht, wenn die Spesensätze die Pauschbeträge um maximal nicht mehr als 100 % übersteigen.

Vom verbleibenden Betrag ist die nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) steuerfreie Aufwandsentschädigung abzuziehen. Der dann verbleibende Betrag ist für die in § 40a EStG (Anhang 10) bezeichneten Grenzen der Pauschalversteuerung maßgebend (s. Ludwig Schmidt, Kommentar zum EStG, Anmerkung zu § 40a EStG). Schmidt nennt als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung den steuerpflichtigen (bereinigten) Arbeitslohn.

 

Tz. 41

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Für die Anwendung des § 40a EStG ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

 
Entgelt = Arbeitslohn einschließlich steuerfreier Leistungen
./. steuerfreie Leistungen, die dem Arbeitnehmer gewährt werden können
verbleibender Betrag
./. steuerfreie Aufwandsentschädigung i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) i. H. v. 3 000 EUR (bis zum Veranlagungszeitraum 2012: 2 100 EUR)
bereinigter Arbeitslohn < oder > 520 EUR bzw. Gleitzone
Anzahl bzw. der Dauer der Arbeitstage ist bei kurzfristiger Beschäftigung zu prüfen (< oder > 18 zusammenhängende Arbeitstage),
Arbeitslohn pro Tag der Beschäftigungsdauer ist zu prüfen (< oder > 150 EUR pro Tag im Durchschnitt).

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