Tz. 26

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Wird der Personenkreis wöchentlich weniger als sechs Stunden von einem Verein beschäftigt, spricht diese Tatsache für nebenberufliche Selbständigkeit (s. R 19.2 LStR, Anhang 8a). Dies ist immer dann der Fall, wenn von den Turn- und Sportvereinen bzw. den übrigen steuerbegünstigten Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche Zwecke verfolgen, eine nur stundenweise Beschäftigung erfolgt (weniger als sechs Stunden) und die Entgeltszahlungen nach Stundenvergütungssätzen vereinbart wurden. Hierzu s. Hessisches FG, Urteil vom 09.07.1993, EFG 1994, 396. Zu weiteren Abgrenzungsfragen s. "Arbeitnehmer des Vereins" und s. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer "Lohnsteuer" Loseblattwerk, Stuttgart.

Die zufließenden Betriebseinnahmen (pauschalen Aufwandsentschädigungen) gehören zu den Einkünften aus "selbständiger Tätigkeit". Die mit der nebenberuflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Den Gewinn wird der Personenkreis im Regelfall durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung, s. § 4 Abs. 3 EStG, Anhang 10) ermitteln (auch s. FG Nürnberg, Urteil vom 08.08.1984, EFG 1985, 13 rkr.). Zum Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer angestellten Übungsleiters, welche seine Einnahmen übersteigen, siehe auch BFH, Urteil vom 20.12.2017, npoR 2018, 217.

 

Tz. 27

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die so ermittelten Einkünfte haben die betreffenden Personen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung zu versteuern, wenn der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG (s. Anhang 10) i. H. v. 3 000 EUR überschritten wird.

 

Tz. 28

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss aber bei diesen selbständigen Mitarbeitern keinen Lohnsteuerabzug vornehmen und keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. S. "Scheinselbständigkeit".

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