Tz. 25
Stand: EL 111 – ET: 04/2019
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) i. H. v. 2 400 EUR ist es ohne Bedeutung, ob die Tätigkeiten
selbständig (freiberuflich oder gewerblich),
auch ohne eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit,
oder
unselbständig (Arbeitnehmertätigkeit),
also im Rahmen eines Dienstverhältnisses, ebenfalls ohne hauptberufliche Tätigkeit
ausgeübt werden.
Die Selbständigkeit bzw. die Unselbständigkeit ist nach den Abgrenzungsmerkmalen, die für die Arbeitnehmereigenschaft gelten, zu beurteilen. S. "Arbeitnehmer des Vereins".
Danach sind regelmäßig die fest angestellten und in einem Dienstverhältnis stehenden Personen Arbeitnehmer einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft.
Hierzu gehören z. B.:
- Trainer, Platz- und Gerätewarte,
- Tierpfleger, Geschäftsführer,
- Büroangestellte,
- Bedienungen in einem Vereinsheim/Clubheim bzw. anlässlich von Vereinsfesten,
- Präsidiums-/Vorstandsmitglieder, wenn das Amt nicht ehrenamtlich ausgeübt wird,
- Hausmeister, Reinigungskräfte.
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