Tz. 23

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Der Übungsleiterfreibetrag i. H. v. 3 000 EUR wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag eines der in § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) genannten Personenkreise erfolgt. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen beispielsweise in Betracht Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung. Zu den Einrichtungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) gehören Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören beispielsweise Berufsverbände (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften) oder Parteien. Fehlt es an einem begünstigten Arbeitgeber/Auftraggeber, so kann der Steuerfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden.

 
Wichtig

Wichtig:

Eine Inanspruchnahme kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Betätigung im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung ausgeübt wird.

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