Tz. 1

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

§ 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) hat zum Ziel, die in gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen nebenberuflich tätigen Personen von steuerlichen Belastungen vollkommen freizustellen, soweit für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Der Freibetrag für Aufwandsentschädigungen i. S. von § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) beträgt mittlerweile 3 000 EUR (s. Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl II 2020, 3096.

Zusätzlich kann nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) der allgemeine Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe von 840 EUR im Kalenderjahr gewährt werden (Ehrenamtsfreibetrag). Hier gibt es, im Gegensatz zu § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10), keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich. Aus diesem Grund ist in allen Fällen, in denen der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) nicht gewährt werden kann, zu prüfen, ob die Gewährung eines Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) in Betracht kommt (s. BMF vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581).

Es sind auch Tätigkeiten für ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts begünstigt, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat bzw. in der Schweiz belegen sind.

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