Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Werden z. B. in einer Vereinsgaststätte von Gästen oder anlässlich von Vereinsveranstaltungen freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, Trinkgelder an das Bedienungspersonal gezahlt, sind diese in vollem Umfang steuerfrei, wenn sie zusätzlich zur Arbeitsleistung gegeben werden(s. § 3 Nr. 51 EStG). Eine betragsmäßige Begrenzung besteht nicht (s. BFH vom 18.6.2015, BStBl II 2016, 751). Arbeitnehmer des Vereins haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse (s. BFH vom 18.12.2008, BStBl II 2009, 820 und in BFH/NV 2009, 382; s. auch LAG Rheinland-Pfalz vom 9.12.2010, DB 2011, 881). Regelungszweck des § 3 Nr. 51 EStG ist es, den Niedriglohnsektor zu entlasten und die Besteuerung zu vereinfachen. Gesetzliche Grundlage für die Steuerfreiheit ist das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8.8.2002 (s. BT-Drs. 14/9029, 3; BT-Drs. 14/9444, 1; BT-Drs. 14/9428, 1, 4). Nicht jede als "Trinkgeld" bezeichnete Zahlung ist steuerfrei. Sie muss von einem Kunden oder Dritten stammen. Bei Zahlungen von Vereinsmitgliedern bedarf es einer honorierenden Anerkennung für eine Mühewaltung des Leistenden (s. BFH vom 03.05.2007, BStBl II 2007, 712; BFH vom 19.07.1963, BStBl III 1963, 479).
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