Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Der Verkauf von Tonträgern durch einen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Verein begründet bei diesem einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO; Anhang 1b), der, soweit er nicht ausnahmsweise als Zweckbetrieb (§§ 6568 AO; Anhang 1b) eingestuft werden kann, regelmäßig einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b) begründet.

Auf die Art der verkauften Tonträger kommt es hierbei nicht an. So sind die Formen der Tonträger angesichts der schnellen Entwicklung der Technik einem ständigen Wandel unterworfen. Die noch in der Vergangenheit häufig eingesetzten Tonträger Schallplatte, Tonband und Kassette wurden durch die CD, DVD oder den USB-Stick ersetzt. Aber auch diese werden durch die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung durch Onlinestreamingmöglichkeiten verdrängt mit der Folge, dass oft gar kein materieller Tonträger mehr verkauft wird, sondern lediglich Rechte auf Nutzung von medialen Inhalten eingeräumt werden. Steuerlich spielt es grundsätzlich keine Rolle, in welcher Form ein Verein seine medialen Inhalte veräußert.

Für die Frage, ob die Veräußerung eines Tonträgers einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach den §§ 65–68 begründet, ist zu prüfen, ob die satzungsmäßigen Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb gefördert werden können (§ 65 Nr. 2 AO; Anhang 1b). Daran fehlt es regelmäßig.

Jedoch könnte beispielsweise die Veräußerung von individuell hergestelltem Lern- und Lehrmaterial im Rahmen einer Bildungsveranstaltung oder der entgeltliche Zugang zu E-Learning-Plattformen m. E. ggf. zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 68 Nr. 8 AO führen (Anhang 1b). Wird lediglich kommerziell hergestelltes Material (z. B. Lernmaterial/Lernvideos eines Bildungsverlags) durch einen Verein beschafft und an die Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme weiterverkauft, kann dies nicht mehr einem Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b) zugeordnet werden.

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