Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Tierzuchtvereine können als steuerbegünstigte (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden, da die Förderung der Tierzucht ein steuerbegünstigter Zweck i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) ist.

Die Förderung der Tierzucht ist nicht auf bestimmte Tierarten beschränkt, sondern sie umfasst alle Tierarten. So ist neben der Pferdezucht durch Pferderennvereine u. a. auch die Förderung der nicht gewerbsmäßigen Zucht von Hunden aller Art und von Kleintieren wie Kaninchen, Vögeln, Mäusen, Insekten usw. steuerbegünstigt (gemeinnützig). Auch die Förderung der Erhaltung vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen gehört zum Tierschutz (AEAO zu § 52 AO Tz. 2.5; Anhang 2).

Bei Tierzuchtvereinen ist aber auf das Merkmal der "Selbstlosigkeit" i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) besonders zu achten. So ist eine Körperschaft z. B. dann nicht selbstlos tätig, wenn sie in erster Linie die eigenwirtschaftlichen Zwecke ihrer Mitglieder fördert. Insbesondere bei Vereinen, die durch Züchtung und Ausbildung von Hunden, z. B. zur Blindenführung oder Menschenrettung gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist zu prüfen, ob die Merkmale der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit der Zweckverfolgung erfüllt sind.

Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG (Anhang 5) nur Leistungen betrifft, die einer für landwirtschaftliche Zwecke geeigneten Tierzucht usw. zu dienen bestimmt sind (A 12.3 UStAE). Nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG (Anhang 5) fällt somit die Zucht von Hunden, Katzen oder Reitpferden, die zur Ausübung des Freizeit- oder Rennsports und damit nicht für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung eingesetzt werden (FG Münster vom 12.02.2015, 5 K 1383/13 U, EFG 2015, 1038). Wird die Tierzucht jedoch im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs nach § 65 AO (Anhang 1b) betrieben, unterliegen die daraus erzielten Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5).

Vereine, die wegen der Förderung der Tierzucht als gemeinnützig anerkannt sind, können nur über die erhaltenen Spenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Mitgliedsbeiträge berechtigen nicht zum Spendenabzug (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG, Anhang 10), so dass darüber keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden dürfen.

Ergänzend wird auf die Stichworte "Kleintierzuchtvereine", "Pflanzen- und Kleintierzucht" und "Freizeitaktivitäten/-gestaltung" hingewiesen.

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