Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Vereine, die den Tierschutz fördern, verfolgen damit einen gemeinnützigen Zweck i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO (Anhang 1b). Zu den typischen Tierschutzvereinen zählen Tierheime, zoologische Gärten (dies jedoch nicht ganz unumstritten), Tier- und Artenschutzvereine sowie Tierrechtsorganisationen wie beispielsweise der PETA Deutschland e. V.

Die zunehmende Bedeutung des Tierschutzes in der Gesellschaft kann u. a. daran abgelesen werden, dass der Tierschutz ab 2006 als Staatsziel in Art. 20a GG verankert wurde.

Vereine, die wegen der Förderung des Tierschutzes als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung anerkannt wurden, dürfen über die von ihnen erhaltenen Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

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