Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Es gibt eine Vielzahl von Bezeichnungen für Einrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, wie Zoologische Gärten, Tierparks, Wildparks, Aquarien, Vogel- und Safariparks oder Tiergärten.

Als Zoo gilt nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz eine dauerhafte Einrichtung, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten danach u. a. Zirkusse und Tierhandlungen.

In der Vergangenheit bezeichneten sich viele zoologische Gärten auch als "Tiergartenverein". Der Begriff Tiergartenverein wird jedoch vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Auch heute noch führen eine Vielzahl zoologischer Gärten die Bezeichnung "Tiergartenverein" in ihrem Namen, wie beispielsweise der "Tiergartenverein Rheine e. V." oder der Verein der "Tiergartenfreunde Nürnberg e. V.".

Regelmäßig fördern Tiergartenvereine den gemeinnützigen Zweck des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO; Anhang 1b). Je nach Ausrichtung fördern sie daneben die Wissenschaft und Forschung, den Umweltschutz und die Erziehung und Bildung.

Ein gemeinnütziger Tiergartenverein kann über die erhaltenen Zuwendungen (= Spenden und Mitgliedsbeiträge) Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

Auf das Stichwort "Zoologische Gärten" wird wegen weiterer Einzelheiten hingewiesen.

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