Tz. 15

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Für die Umsätze der Veranstalter nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Anhang 5) gibt es kein besonderes Bescheinigungsverfahren, da die Bescheinigung der Künstler auf den Veranstalter durchwirkt. Wie der Künstler besitzt der Veranstalter kein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Die Erlöse (Eintrittsgelder) sind umsatzsteuerbefreit. Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) ist ausgeschlossen, selbst wenn fehlerhaft Umsatzsteuer berechnet wird. Der Veranstalter darf die an den Künstler ausgestellten Bescheinigungen nicht ignorieren.

 

Tz. 16

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Beachte!

Stellt der Künstler für seine Gage dem Veranstalter unberechtigt (entgegen § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG, Anhang 5) eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, ist für den Veranstalter der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, s. TZ. 17.

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