Tz. 8

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Einnahmen des Theatervereins (mit Ausnahme von echten Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen und Zuschüssen usw. im ideellen Bereich) sind auf Steuerbarkeit zu überprüfen. Im Regelfall wird es sich um steuerbare Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (s. Anhang 5) handeln.

 

Tz. 9

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Theatervereine, die Umsätze im Rahmen des Zweckbetriebes "Kultur" erzielen oder deren Umsätze aus Theateraufführungen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (zu Einzelheiten s. Tz. 3 ff. – ertragsteuerliche Behandlung) und die über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügen, wonach von ihnen die gleichen kulturellen Aufgaben wahrgenommen werden wie von Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, können der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG (Anhang 5) unterfallen. Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht nur vom Verein, sondern auch durch das Finanzamt eingeschaltet werden (s. Abschn. 4.20.5 und 4.21.5 Abs. 2, 3 und 6 UStAE). Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass der Begriff der "anderen … anerkannten Einrichtungen" als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten nicht ausschließt. S. Abschn. 4.20.2 Abs. 1 UStAE sowie EuGH vom 03.04.2003, C-144/00, BStBl II 2003, 679. Deswegen sind Einzelkünstler aus europarechtlichen Gründen nicht von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen.

 

Tz. 10

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Befreit sind die in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) genannten Umsätze einschließlich der eng mit der Aufführung verknüpften Umsätze (Nebenleistungen), etwa

  • die Aufbewahrung der Garderobe,
  • der Verkauf von Programmheften oder
  • die Vermietung von Operngläsern.
 

Tz. 11

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Die Abgabe von Speisen und Getränken anlässlich von Theatervorstellungen ist keine nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfreie Nebenleistung. Hierzu s. Abschn. 4.20.1 Abs. 3 UStAE und s. BFH vom 14.05.1998, BStBl II 1999, 145.

Mit Urteil vom vom 18.08.2005, BStBl II 2005, 910 hat der BFH erneut entschieden, dass die Abgabe von Speisen und Getränken durch ein Theater nicht zu dessen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfreien Umsätzen gehört, wenn die Leistungen dazu bestimmt sind, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und sie in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen ausgeführt werden. Der BFH hat klargestellt, dass die Besteuerung des Speisen- und Getränkeverkaufs (Regelsteuersatz von 19 % wegen Verzehrs an Ort und Stelle) auch unionsrechtlich nach Art. 13 Teil A Abs. 2b der 6. EG-Richtlinie – inzwischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie – geboten ist.

 

Tz. 12

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Die Vermietung und Verpachtung eines Theaters oder eines Nebenbetriebes, z. B. einer Gaststätte, ist eine umsatzsteuerpflichtige Betätigung, falls keine separate Steuerbefreiungsvorschrift wie z. B. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) bei langfristigen Vermietungsleistungen in Betracht kommt (wiederum soweit nicht wirksam zur Umsatzbesteuerung nach § 9 UStG (Anhang 5) optiert wird).

 

Tz. 13

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Greift § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) wegen der fehlenden Voraussetzungen für die Bescheinigung der Landesbehörde nicht ein, kommt für die Theaterleistungen einschließlich der damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, Anhang 5) in Betracht ("Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler"). Durch die Steuerpflicht für entsprechende Eingangsleistungen wird auch der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) möglich, soweit die die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen hierfür im Übrigen erfüllt sind (Vorliegen ordnungsgemäßer Eingangsrechnungen usw.).

 

Tz. 14

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Die Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten durch andere als die in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) genannten Unternehmer ist nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Darbietungen selbst von den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden. Die Vorschrift begünstigt insbesondere Gastspiele solcher Ensembles, die von Vereinen, Gemeinden oder auch Touristikunternehmen veranstaltet werden. Hierzu gilt: Sofern ein Touristikunternehmen sämtliche Eintrittskarten einer Theatervorführung kauft, liegt darin eine steuerfreie "Veranstaltung von Theatervorführungen" nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG, wenn das Unternehmen das volle wirtschaftliche Risiko der Aufführung trägt und im eigenen Namen als Veranstalter auftritt, BFH vom 21.11.2013, V R 33/10, DStR 2014, 6...

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