Tz. 1

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Theater sind Einrichtungen der unmittelbar darstellenden Kunst einschließlich der Musiktheater, die einer unbestimmten Zahl von Zuschauern Theaterstücke in künstlerischer Form nahebringen möchte (s. BVerwG vom 31.07.2008, AZ: 9 B 80/07, NJW 2009, 793). S. auch Abschn. 4.20.1 Abs. 1 UStAE. Zu den Theatern zählen Schauspiel, Oper, Operette, Musical, Ballett und dergleichen. Auch Puppen- und Marionettentheater, Wander-, Freilicht- und Heimatbühnen, Zimmertheater und literarische Kabaretts werden durch die Finanzverwaltung – umsatzsteuerlich – als Theater anerkannt, s. Abschn. 4.20.1 Abs. 2 UStAE. Wird von entsprechenden Theatervereinen die darstellende Kunst als Satzungszweck bestimmt, können Vereine dieser Art die Steuerbegünstigung als gemeinnützig wegen der Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO, Anhang 1b) erlangen.

 

Tz. 2

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Kinos, Varietés, Cabarets, Zirkusunternehmen und ähnliche Veranstaltungen der Kleinkunst sind nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Theater und sollen keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erlangen. S. aus umsatzsteuerlicher Sicht Abschn. 4.20.1 Abs. 2 UStAE. Demgegenüber ist in der Rechtsprechung ein Sichtwandel festzustellen, da zwischenzeitlich etwa Männerstripshows als theaterähnliche Aufführung anerkannt wurden (BFH vom 02.08.1989, I R 72/87, BFH/NV 1990, 146 zum Zaubern; BFH vom 19.10.2011, XI R 40/09 zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bei einer Männerstripshow).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge