
1. Allgemeines
Tz. 5
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Grundstücksteilen ist nach den Grundsätzen des Bewertungsrechts vorzunehmen (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 und 3 UStAE).
2. Grundstücksteile
Tz. 6
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Als Grundstücksteile sind nach Auffassung der Finanzverwaltung (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStAE) bei Tennisplätzen und -hallen anzusehen:
- Überdachungen von Zuschauerflächen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen und dadurch gegen Witterungseinflüsse Schutz gewähren (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a UStAE),
- Open-Air-Hallen,
- allgemeine Beleuchtungsanlagen,
- Duschen, Umkleideräume, Toilettenanlagen.
3. Betriebsvorrichtungen
Tz. 7
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Als Betriebsvorrichtungen sind bei Tennisplätzen und -hallen nach Auffassung der Finanzverwaltung (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b UStAE) zu behandeln:
- besonders hergerichtete Spielfelder (Spielfeldbefestigung mit Unterbau bei Freiplätzen, spezielle Oberböden bei Hallenplätzen),
- Drainage, Bewässerungsanlagen der Spielfelder,
- Netz mit Haltevorrichtungen, Schiedsrichterstühle, freistehende Übungswände,
- Zuschauertribünen (soweit nicht Grundstücksteil nach Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Abschn. 1 Buchst. a UStAE), Einfriedungen der Spielplätze, Zuschauerabsperrungen, Brüstungen,
- Traglufthallen,
- spezielle Beleuchtungsanlagen,
- Ballfangnetze, Ballfanggardinen,
- zusätzliche Platzbeheizung in Hallen.
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