Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Telefonseelsorge-Einrichtungen unterstützen Personen, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (persönliche Hilfsbedürftigkeit). Dabei ist unbeachtlich, ob die persönliche Hilfsbedürftigkeit dauernd oder für längere Zeit besteht. Vereine und Körperschaften, die sich diesem Aufgabengebiet widmen, verfolgen grundsätzlich steuerbegünstigte Zwecke wegen Mildtätigkeit (s. §§ 51 und 53 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 53 AO Tz. 1, Anhang 2). S. "Mildtätige Zwecke".
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