Tz. 41

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Änderungen der Vereinssatzung sind dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen. Ggf. muss ein Antrag nach § 60a AO (Anhang 1b) gestellt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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