Tz. 40
Stand: EL 107 – ET: 06/2018
Ein gemeinnütziger Verein darf Mittel nicht unzulässig ansammeln, außer es ist ihm gesetzlich erlaubt. Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) muss der gemeinnützige Verein vorbehaltlich des § 62 AO (Anhang 1b) seine Mittel grundsätzlich zeitnah für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwenden. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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