Tz. 23

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Wesentlich ist die Frage, wer von den Mitarbeitern eines (gemeinnützigen) Vereins überhaupt Täter einer Steuerhinterziehung sein kann. In Betracht kommen hier stets der (zuständige) (Bereichs-)Vorstand, derjenige, der die Steuererklärung erstellt und abgibt, sowie derjenige, der die Informationen zur Erstellung der Steuererklärung zur Verfügung stellt. Unproblematisch ist der Sachverhalt regelmäßig dann, wenn der Ersteller der Steuererklärung selbst Einfluss auf die Steuererklärung nimmt und sich nicht auf das bloße Eintragen von Zahlen beschränkt. Eine Einflussnahme kann etwa erfolgen, wenn der Mitarbeiter selbständig prüft, ob ein umsatzsteuerpflichtiger oder ein umsatzsteuerfreier Umsatz vorliegt. Nimmt der Mitarbeiter Einfluss auf den Inhalt der Steuererklärung, kommt er als Täter einer Steuerhinterziehung in Betracht. Neben ihn tritt der Vorstand des Vereins.

 

Tz. 24

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Komplizierter sind diejenigen Fälle, in denen mehrere Personen in die Erstellung der Steuererklärung involviert sind und jeder letztlich einen Teil ihres Inhaltes beisteuert (z. B. prüfen unterschiedliche Mitarbeiter, ob ein steuerfreier Umsatz vorliegt oder ob die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gegeben sind). Hier kommt im Zweifel der geistige Lieferant der Information als Täter in Betracht, wenn derjenige, der die Steuererklärung erstellt, dessen Zahlen und Einschätzungen ungeprüft übernimmt. Der Vorstand dürfte aber, wenn er die Steuererklärung unterschreibt, gleichwohl Täter einer Steuerhinterziehung sein.

 

Tz. 25

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Nimmt der Mitarbeiter, der die Steuererklärung (z. B. elektronisch) abgibt, auf ihren Inhalt überhaupt keinen Einfluss, sondern trägt er lediglich die ihm zugelieferten Zahlen ein und beschränkt er sich auf das bloße Versenden der Steuererklärung – ähnlich einem Boten – dann kommt dieser Mitarbeiter nicht als Täter einer Steuerhinterziehung in Betracht. Maßgeblich ist letztlich stets, wer die Steuererklärung "geistig" ersonnen oder erdacht hat und wer sich die Erklärung als eigene zurechnen lässt. Das Zurechnenlassen der Steuererklärung als eigene geschieht in der Regel durch Unterschreiben derselben. Der Zeichnungsberechtigte übernimmt durch seine Unterschrift im Rechtsverkehr für die Erklärung die Garantie.

 

Hinweis:

Im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wird regelmäßig zu Beginn seitens der BuStra oder der Strafverfolgungsbehörden ein sog. Anhörungsbogen versandt. Mit diesem werden die zuständigen bzw. die handelnden Personen abgefragt, die als Täter einer möglichen Steuerhinterziehung in Betracht kommen. Es empfiehlt sich hier stets, diesen Anhörungsbogen nicht auszufüllen, da hiermit letztlich die Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erledigt wird. Vielmehr sollte dieser Anhörungsbogen grundsätzlich unbeantwortet bleiben (im Einzelfall kann jedoch etwas anderes gelten, weshalb stets eine Prüfung erforderlich ist). Die Strafverfolgungsbehörden werden ermitteln, durch wen es zur behaupteten Steuerhinterziehung gekommen ist. Den mit der Erstellung und Abgabe der Steuererklärung betrauten Mitarbeitern ist zu empfehlen, in Sachverhalten, in denen die Fehlerhaftigkeit der Angaben in der Steuererklärung auf andere Mitarbeiter zurückzuführen ist (z. B. weil Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden) eine entsprechende Dokumentation vorzuhalten. Die Dokumentation sollte sinnvollerweise mittels interner Vermerke erfolgen, da anderenfalls die Strafverfolgungsbehörden auf diese (auch gegen den Willen der betroffenen Mitarbeiter) – etwa mittels Durchsuchung – Informationen und Dokumentationen zugreifen könnten.

 

Tz. 26

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Verein lassen sich die folgenden Grundsätze zusammenfassen:

  • Ist der mit der Erstellung und Abgabe der Steuererklärung betraute Mitarbeiter von seinem Tätigkeits- und Pflichtenkreis darauf beschränkt, die Steuerklärung lediglich mechanisch zu erstellen und abzugeben, ohne Einfluss auf deren Inhalt zu nehmen, trifft ihn regelmäßig kein strafrechtlicher Vorwurf bei Fehlern.
  • Erst wenn ein Mitarbeiter durch eine eigene Beurteilung und Wertung steuerlicher Sachverhalte auf den Inhalt der Steuererklärung Einfluss nimmt, besteht für den Mitarbeiter das Risiko eines strafrechtlichen Vorwurfes, da die Steuererklärung zu seiner eigenen wird.
  • Umstände, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat – z. B. Zurverfügungstellung falscher Informationen oder zu späte Information – führen zu keinem strafrechtlichen Vorwurf gegen den Mitarbeiter. Gleichwohl wird dies erst im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen geklärt werden.
  • Im Falle nicht funktionierender Handlungsabläufe – z. B. keine Gewährleistung einer rechtzeitigen Informationsverschaffung – treffen strafrechtliche Vorwürfe diejenigen, zu deren Pflichtenkreis die Implementierung entsprechender funktionierender Handlungsabläufe gehört. Das ist oftmals der Vorstand oder ihm nachgeordnete Mitarbeit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge