Tz. 55

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Eine Überwachung und ständige Verbesserung des implementierten Tax CMS ist unerlässlich, da ein nicht fortentwickeltes Tax CMS nach kürzester Zeit nicht mehr funktionieren würde. Die Überwachung muss zwingend von Abteilungen bzw. Mitarbeitern durchgeführt werden, die dem Tax CMS nicht angehören, anderenfalls bestünde das Risiko der Einflussnahme. Bereits bei der Ausgestaltung des Tax CMS sollte festgelegt werden, welche Abteilung bzw. welche Mitarbeiter für die Überwachung zuständig sind. Zudem ist ein Überwachungsplan (z. B. Festlegung der zeitlichen Abfolge stichprobenartiger Überprüfungen) zu erstellen, die Ermittlung der voraussichtlich erforderlichen (personellen und finanziellen) Ressourcen vorzunehmen sowie die Art der Mitteilung und Umsetzung der Überwachungsergebnisse zu diskutieren.

 

Tz. 56

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Überprüfung des Tax CMS seinerseits muss einer Kontrolle unterliegen. Es bietet sich hier an, die Überprüfung des Tax vereinsintern durchzuführen und einen externen Berater – z. B. den Jahresabschlussprüfer, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater – mit der Kontrolle der internen Überprüfung zu betrauen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass sowohl die Überprüfung als auch deren Ergebnisse (schriftlich) zu dokumentieren sind.

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