Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Tauschringe, Tauschbörsen, Nachbarschaftshilfevereine und ähnliche Vereine, deren Mitglieder kleinere Dienstleistungen verschiedener Art gegenüber anderen Vereinsmitgliedern erbringen (z. B. kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege), sind grundsätzlich nicht gemeinnützig, soweit durch die gegenseitige Unterstützung in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder gefördert werden und damit gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) verstoßen wird, AEAO Tz. 6 zu § 52 (Anhang 2). Der Kreis der Geförderten darf nicht fest abgeschlossen oder aufgrund räumlicher oder beruflicher Merkmale dauernd nur klein sein. Problematisch ist somit die Anerkennung von Nachbarschaftshilfevereinen als gemeinnützig.

Demgegenüber kann diesen Körperschaften die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit zuerkannt werden, wenn alte und hilfsbedürftige Menschen in der Verrichtung des täglichen Lebens unterstützt und somit trotz der Beschränkung des Gefördertenkreises die Altenhilfe gefördert wird bzw. mildtätige Zwecke i. S. v. § 53 AO (Anhang 1b) verfolgt werden. Umfasst der Satzungszweck die Erteilung von Nachhilfeunterricht und die Kinderbetreuung, können derartige Körperschaften auch wegen der Förderung der Jugendhilfe (s. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, Anhang 1b) als steuerbegünstigt anerkannt werden.

Die OFD Ffm hat in einer Vfg. vom 03.01.2011, S 0171 A – 124 – St 53 zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung von Senioren- und Nachbarschaftshilfevereinen, Tauschringen und Zeitbörsen im Einzelnen Stellung genommen. Bei Beschränkung des Förderzwecks auf die Jugend- und Altenhilfe (s. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, Anhang 1b) sowie auf die Förderung mildtätiger Zwecke i. S. d. § 53 AO (Anhang 1b) kann die Steuerbegünstigung in Betracht kommen, unbeschadet eines Entgelts für aktive Mitglieder. Dass Mitglieder für erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke auf angemessene materielle Vorteile verzichten, wird nicht durch das Kriterium der Selbstlosigkeit gefordert, solange die eigene Opferwilligkeit nicht zugunsten eigennütziger Interessen in den Hintergrund gedrängt wird.

Damit die gemeinnützigkeitsrechtliche Voraussetzung der Unmittelbarkeit für den Verein erfüllt ist, müssen die aktiven Mitglieder als dessen Hilfspersonen tätig werden (s. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b). Indizien hierfür sind, dass bei der Ausübung der Dienste

  • besondere, vom Verein aufgestellte Regeln befolgt werden,
  • sich der aktiv Tätige als Vereinsmitglied legimitieren kann,
  • eine Unfall- und Haftpflichtversicherung besteht und
  • Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden.
 

Hinweis:

In Zusammenarbeit mit der ARBES Hessen (Arbeitsgemeinschaft Bürgerschaftliches Engagement Senioreninitiativen Hessen) hat die OFD Frankfurt/M. (Rundvfg. vom 03.01.2011, S 0171 A – 124 – St 53) die nachstehend angefügte Mustersatzung für Seniorenhilfevereine erstellt. Diese erfüllt die formellen Erfordernisse des § 60 AO (Anhang 1b), so dass eine Anerkennung als gemeinnützig (steuerbegünstigt) in Betracht kommt, wenn ein Verein seine Satzung entsprechend fasst und die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungsbestimmungen entspricht.

Mustersatzung für Seniorenhilfevereine

(Nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen ohne Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB)

§ 1

  1. Der Verein ……………………………………………… mit Sitz in ………………………………………………… verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist

    a. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    b. die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören und
    c. die Förderung der Bildung und Erziehung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    a. Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen
    b. Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören
    c. Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z. B. bei Behördengängen, Arztbesuchen
    d. Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z. B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus
    e. kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen
    f. Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z. B. durch Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe
    g. Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren
    h. Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicher zu stellen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverh...

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